19.08.2009
Diese soziale Lücke schließt das leistungsgerechte Bürgergeld der FDP.
Das leistungsgerechte Bürgergeld schafft ein für die Bürger transparentes System staatlicher Sozialleistungen:
Es sichert die materiellen Lebensgrundlagen aller Bürger, die über kein ausreichendes Einkommen verfügen.
Es belohnt stärker als heute die Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit.
Es baut Bürokratie ab: Durch die Zusammenfassung und Pauschalierung von Leistungen ebenso wie durch die Verwaltung nur noch durch eine Behörde.
Nicht die Findigen, sondern die Bedürftigen profitieren von einem solchen System der Hilfen aus einer Hand.
Mit dem Bürgergeld werden möglichst viele steuerfinanzierte Sozialleistungen in einem Universaltransfer zusammengefasst. Integriert werden sollen das Arbeitslosengeld II (einschließlich Leistungen für Wohnen und Heizung), das Sozialgeld, die Grundsicherung, die Sozialhilfe (ohne Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen), der Kinderzuschlag und das Wohngeld.
Voraussetzung für den Bürgergeldanspruch ist die Bedürftigkeit und die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme bei Erwerbsfähigkeit. Bei Ablehnung einer zumutbaren angebotenen Arbeit wird das Bürgergeld gekürzt. Der Bürgergeldanspruch für einen Alleinstehenden ohne Kinder, der ohne Mehrbedarf erwerbsfähig aber ohne Einkommen ist, soll im Bundesdurchschnitt 662 Euro pro Monat betragen.
Dieser Betrag entspricht den heutigen durchschnittlichen Ausgaben für Grundleistung, Unterkunft und Heizung eines ALG-II-Empfängers. Da die Kosten für Unterkunft und Heizung regional äußerst unterschiedlich sein können und beispielsweise in Ballungsgebieten deutlich höher sind als in ländlichen Gebieten, muss dies in der Berechnung des konkreten Bürgergeldanspruches berücksichtigt werden. Der einzelne Bürgergeldanspruch kann also deutlich nach oben oder unten abweichen. Die Leistungshöhe ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Für Kinder ist im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ein eigenständiger Bürgergeldanspruch vorzusehen, der aber geringer sein muss als der eines Erwachsenen.
Bei Arbeitsaufnahme erwirtschaftet der Bürger einen Teil seines Existenzminimums selbst und ist insoweit auf die Unterstützung des Staates nicht mehr angewiesen. Die Anrechnung eigenen Einkommens wird im Bürgergeld so ausgestaltet, dass die Aufnahme von Erwerbstätigkeit immer stärker belohnt wird als in den heutigen Systemen. In einem ersten Schritt wird die Einkommensgrenze bei den Minijobs, bei denen der Arbeitnehmer keine Abgaben zu entrichten hat, von 400 Euro auf 600 Euro angehoben. Midijobs, bei denen der Arbeitnehmer gleitend ansteigende Sozialabgaben abführen muss, sind zukünftig bei Einkommen zwischen 600 und 1.000 Euro möglich. Bei Einkommen über 1.000 Euro sind Sozialversicherungsabgaben in voller Höhe zu entrichten. Für den erwerbsfähigen Alleinstehenden ohne Mehrbedarf wird ein Freibetrag von 100 Euro gewährt. Darüber hinaus bleiben von eigenem Einkommen bis 600 Euro 40 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens anrechnungsfrei; von 600 Euro bis zum Auslaufen des Bürgergeldes 60 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens.
Mit dieser einfachen Regelung weiß jeder Bürgergeldempfänger, wie sich sein Bürgergeldanspruch bei Hinzuverdienst ändert – und in welcher Höhe sein Gesamteinkommen durch die Addition von Bürgergeldzahlung und Arbeitseinkommen steigt. Ob Arbeitsaufnahme, Mehrarbeit oder ein höherer Stundenlohn, mehr Leistung bedeutet auch immer ein höheres Nettoeinkommen.
Je nach Höhe des Einkommens werden Sozialversicherungsabgaben und gegebenenfalls auch Steuern fällig. Darum braucht der Bürger sich aber nicht zu kümmern. Das Finanzamt nimmt bei der Berechnung des Auszahlungsanspruches, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Kommunen, alle erforderlichen Prüfungen vor. Wer ein zur Existenzsicherung nicht ausreichendes eigenes Einkommen erzielt, erhält Bürgergeld.
Das Schonvermögen für die private und betriebliche Altersvorsorge (inkl. Riester- und Rüruprente) wird auf das dreifache von heute, auf 750 Euro pro Lebensjahr, angehoben. Dies stellt sicher, dass man die angesparten Altersvorsorgeansprüche, mit denen man im Alter - zusammen mit der gesetzlichen Rente - das Grundsicherungsniveau erreichen kann, nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung einsetzen muss. Zusätzlich bleibt sonstiges Vermögen bis zu 250 Euro pro Lebensjahr anrechnungsfrei.
Soziales
Soziale Gerechtigkeit ist mit Steuersenkungen allein nicht zu erreichen. Wer kein eigenes oder ein nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt und keine Steuern zahlt, dem helfen Steuersenkungen zur Verbesserung seiner persönlichen Situation nicht.Das leistungsgerechte Bürgergeld schafft ein für die Bürger transparentes System staatlicher Sozialleistungen:
Es belohnt stärker als heute die Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit.
Es baut Bürokratie ab: Durch die Zusammenfassung und Pauschalierung von Leistungen ebenso wie durch die Verwaltung nur noch durch eine Behörde.
Nicht die Findigen, sondern die Bedürftigen profitieren von einem solchen System der Hilfen aus einer Hand.
Voraussetzung für den Bürgergeldanspruch ist die Bedürftigkeit und die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme bei Erwerbsfähigkeit. Bei Ablehnung einer zumutbaren angebotenen Arbeit wird das Bürgergeld gekürzt.
Dieser Betrag entspricht den heutigen durchschnittlichen Ausgaben für Grundleistung, Unterkunft und Heizung eines ALG-II-Empfängers. Da die Kosten für Unterkunft und Heizung regional äußerst unterschiedlich sein können und beispielsweise in Ballungsgebieten deutlich höher sind als in ländlichen Gebieten, muss dies in der Berechnung des konkreten Bürgergeldanspruches berücksichtigt werden. Der einzelne Bürgergeldanspruch kann also deutlich nach oben oder unten abweichen. Die Leistungshöhe ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Für Kinder ist im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ein eigenständiger Bürgergeldanspruch vorzusehen, der aber geringer sein muss als der eines Erwachsenen.
Bei Arbeitsaufnahme erwirtschaftet der Bürger einen Teil seines Existenzminimums selbst und ist insoweit auf die Unterstützung des Staates nicht mehr angewiesen. Die Anrechnung eigenen Einkommens wird im Bürgergeld so ausgestaltet, dass die Aufnahme von Erwerbstätigkeit immer stärker belohnt wird als in den heutigen Systemen. In einem ersten Schritt wird die Einkommensgrenze bei den Minijobs, bei denen der Arbeitnehmer keine Abgaben zu entrichten hat, von 400 Euro auf 600 Euro angehoben. Midijobs, bei denen der Arbeitnehmer gleitend ansteigende Sozialabgaben abführen muss, sind zukünftig bei Einkommen zwischen 600 und 1.000 Euro möglich. Bei Einkommen über 1.000 Euro sind Sozialversicherungsabgaben in voller Höhe zu entrichten. Für den erwerbsfähigen Alleinstehenden ohne Mehrbedarf wird ein Freibetrag von 100 Euro gewährt. Darüber hinaus bleiben von eigenem Einkommen bis 600 Euro 40 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens anrechnungsfrei; von 600 Euro bis zum Auslaufen des Bürgergeldes 60 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens.
Mit dieser einfachen Regelung weiß jeder Bürgergeldempfänger, wie sich sein Bürgergeldanspruch bei Hinzuverdienst ändert – und in welcher Höhe sein Gesamteinkommen durch die Addition von Bürgergeldzahlung und Arbeitseinkommen steigt. Ob Arbeitsaufnahme, Mehrarbeit oder ein höherer Stundenlohn, mehr Leistung bedeutet auch immer ein höheres Nettoeinkommen.
Je nach Höhe des Einkommens werden Sozialversicherungsabgaben und gegebenenfalls auch Steuern fällig. Darum braucht der Bürger sich aber nicht zu kümmern. Das Finanzamt nimmt bei der Berechnung des Auszahlungsanspruches, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Kommunen, alle erforderlichen Prüfungen vor. Wer ein zur Existenzsicherung nicht ausreichendes eigenes Einkommen erzielt, erhält Bürgergeld.
Das Schonvermögen für die private und betriebliche Altersvorsorge (inkl. Riester- und Rüruprente) wird auf das dreifache von heute, auf 750 Euro pro Lebensjahr, angehoben. Dies stellt sicher, dass man die angesparten Altersvorsorgeansprüche, mit denen man im Alter - zusammen mit der gesetzlichen Rente - das Grundsicherungsniveau erreichen kann, nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung einsetzen muss. Zusätzlich bleibt sonstiges Vermögen bis zu 250 Euro pro Lebensjahr anrechnungsfrei.



